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Verschiegenheit
Gemäß § 15 des Psychotherapiegesetzes bin ich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft alle von Ihnen mir anvertrauten Themen und Gesprächsinhalte. Meine Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, also z.B. auch gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen. Wünschen Klient/innen bzw. Patient/innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
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